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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma WohnGlas Inh. Holger Jokisch
Allgemeines
Diese AGB gelten unmittelbar in allen Rechtsbeziehungen zwischen der Fa. WohnGlas, Huntloser Strasse 12, 27801 Dötlingen (nachfolgend „Auftragnehmer“) und Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen-rechtlichen Sondervermögen sowie Verbrauchern (nachfolgend „Auftraggeber“). Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Auftragnehmer einen Vertrag durchführt, ohne solchen Bedingungen ausdrücklich wider sprochen zu haben.
Kaufpreis, Zahlung, Verzug, Aufrechnung, Zudrück-Behaltung, Abtretung
Wechsel und Schecks werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen; sie gelten erst als Zahlung, wenn sie eingelöst sind. Diskont, Wechselspesen, Wechselsteuer u. a. Angaben gehen nach Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels zu Lasten des Auftraggebers.
Der Auftraggeber darf gegen Ansprüche des Auftragnehmers nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen über Auftragnehmer-Forderungen aus einem Vertrag ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertrag stammenden Anspruchs auszuüben.
Das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers gem. § 369 HGB gilt für den Auftraggeber nicht.
Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme
Lieferung erfolgt durch Bereitstellung der Ware am Sitz der Auftragnehmerin, Verpackung, Transport, Versicherung exklusive. Bei Abholung von der Lieferstelle obliegen dem Auftraggeber bzw. seinen Beauftragten das Beladen des Fahrzeugs und die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften.
Eigentumsvorbehalt
Die jeweils gekauften Waren gehen erst dann in das Eigentum des Auftraggebers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftragnehmer erfüllt hat. Ist der Auftraggeber Verbraucher, geht das Eigentum auf ihn über, wenn er die Forderung der Auftragnehmerin aus diesem Geschäft bezahlt hat.
Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die er aus der Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwirbt. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Unternehmer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Andere Verfügungen als die genannten darf der Unternehmer nicht treffen, insbesondere die Vorbehaltsware nicht anderweitig verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Unternehmer erfolgt im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
Solange der Auftraggeber seine Verbindlichkeiten dem Auftragnehmer gegenüber ordnungsgemäß erfüllt, ist er zur Weiterverwendung der Vorbehaltsware im üblichen Geschäftsgang befugt; dies gilt jedoch nicht, wenn und soweit zwischen dem Auftraggeber und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen Belastungen ist der Auftraggeber nicht befugt
Der Auftraggeber ist im Falle eines Weiterverkaufs verpflichtet, seinerseits einen Eigentumsvorbehalt mit seinen Kunden zu vereinbaren, ohne den mit uns vereinbarten Eigentumsvorbehalt offen zu legen (nachgeschalteter Eigentumsvorbehalt).
Der Auftraggeber tritt hiermit die durch Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Ansprüche gegen Dritte zur Sicherung aller unserer Forderungen an den Auftragnehmer ab. Veräußert der Auftraggeber Waren, an der der Auftragnehmer nur anteiliges Eigentum hat, so zediert er an den Auftragnehmer die Ansprüche gegen die Dritten zum entsprechenden Teilbetrag an den dies hiermit annehmenden Auftragnehmer. Verwendet der Auftraggeber die Vorbehaltsware im Rahmen eines Werk- (oder ähnlichen) Vertrages, so tritt er die (Werklohn-) forderung in Höhe des Rechnungswerts der auftragnehmerseits insoweit eingebrachten Waren an den dies hiermit annehmenden Auftragnehmer ab.
Der Auftraggeber ist bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang zur Einziehung der Forderungen aus einer Weiterverwendung der Vorbehaltsware ermächtigt. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
Gewährleistung, Garantie
Die vom Auftragnehmer gelieferten Produkte sind einerseits industriell andererseits handwerklich hergestellte Produkte. Die Abweichung von Mustern sowie branchenübliche oder produktionsbedingte Abweichungen in Farben, Struktur, Inhalten, Maßen, Dicken, Zuschnitt, Bearbeitung, Inhalten, Farbtönungen, Gewichten und geringfügige modellmäßige Abweichungen, die den Nutzwert und die Funktion des Kaufgegenstandes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, gelten als vertragsgemäß und berechtigen den Auftraggeber nicht zu irgendwelchen Gewährleistungsansprüchen.
Sofern unsere Lieferwerke bezügliche der Ware branchenübliche Toleranzen beanspruchen, insbesondere bzgl. leichter Färb- und Strukturabweichungen, gelten diese auch für die betreffende Bestellung des Auftraggebers als vertragsgemäß.
Produktions- und Materialbedingte Erscheinungen wie Interferenzbildungen, Doppelscheibeneffekte, Mehrfachspiegelungen, Reflektionsverzerrungen und Anisotropien sind technisch nicht vermeidbar und stellen daher keine Mängel dar.
Angesichts der hohen Fertigungsqualität der vom Auftragnehmer vertriebenen Gläser beruht nach dem Einbau auftretender Glasbruch nicht auf Mängeln der Gläser, sondern auf Fremdeinwirkung, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
Ist der Auftraggeber Unternehmer, leisten wir für Mängel der Ware zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Übrigen geht das Wahlrecht auf den Auftragnehmer mit Ablauf einer vom Auftragnehmer dem Verbraucher gesetzten angemessenen Frist zur Erklärung der Wahl. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile bleibt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Das Recht des Auftraggebers, neben dem Rücktritt in der gesetzlichen Weise Schadenersatz zu verlangen, bleibt unberührt, mit Ausnahme der Einschränkungen für Schadenersatzansprüche des Auftraggebers. Besteht der Mangel darin, dass der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung erhalten hat, ist der Auftragnehmer lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet; das gilt auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
Die nach der gesetzlichen Rügepflicht gemäß § 377 HGB vorgesehene Rüge kann nur in Schriftform wirksam durch den Unternehmer erklärt werden. Die weiteren gesetzlichen Vorraussetzungen des § 377 HGB bleiben unberührt. Unabhängig davon sind Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Frist von 2 Wochen, gerechnet ab Empfang der Ware bis zur Absendung der Rüge schriftlich rügt.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Auftraggebers aus Gewährleistung beträgt ein Jahr, in Fällen, bei denen die Gewährleistung auf dem Verkauf einer Sache beruht, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, 2 Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt stets mit der Ablieferung der verkauften Sache. § 479 BGB bleibt unberührt.
Der Auftraggeber geht seiner Gewährleistungsansprüche verlustig, wenn er trotz Mangelkenntnis den Einbau oder die Verarbeitung oder Weitervertreib der Ware vornimmt.
Haftung, Verjährung
In Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Auftragnehmer Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nur nach folgenden Regeln:
Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz in voller Höhe bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Bei Fehlen einer Beschaffenheit, für deren Vorhandensein der Auftragnehmer eine Garantie übernommen oder die der Auftragnehmer zugesichert hat, haftet der Auftragnehmer nur in Höhe des vorhersehbaren, typischen Schadens, der durch die Garantie bzw. die Zusicherung verhindert werden sollte, soweit das Fehlen der garantierten/zugesicherten Beschaffenheit nicht seinerseits auf Vorsatz/grober Fahrlässigkeit beruht.
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haften wir bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
Für alle Ansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt – außer in Fällen von Personenschäden, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit – Verjährungsfrist von einem Jahr.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel, Schriftform
Erfüllungsort für die wechselseitigen Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers. Bei Verträgen mit Kaufleuten i.S.d HGB ist Gerichtsstand ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts. Sollten einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise ungültig oder lückenhaft sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht.
Vertragsänderungen und –ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen sind nicht getroffen.